mit AR.Nr. 34/20 haben wir Sie über das neue, ab 1.7.2020 eingesetzte Muster 4 informiert und den Landesverbänden nahegelegt, sich bei ihren Ansprechpartnern der Krankenkassen für adäquate Übergangszeiträume einzusetzen.
Dies ist auf zahlreichen Ebenen geschehen. So konnte auf den Landesebenen schon bei vielen Kostenträgern Übergangsfristen erreicht werden. Auch der Bundesverband war mit den Mitgliedern seines Fachausschusses „Kranken- und Sonderfahrten“ aktiv. Insbesondere dessen Vorsitzende Gisela Spitzlei hat auf vielen Ebenen in bekannt engagierter Art und Weise für gewerbe- und praxisgerechte Lösungen gestritten.
Nicht ohne Erfolg. Nachdem bereits Ende Juni der BKK Dachverband gegenüber dem Bundesverband eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 signalisierte, hat auch der GKV-Spitzenverband eindeutig Position bekannt. Frau Spitzlei wurde aktuell per E-Mail mitgeteilt, dass sich die Krankenkassenverbände auf Bundesebene dahingehend abgestimmt haben, dass für eine Übergangszeit von 6 Monaten auch die alten Mustervordrucke bei der Abrechnung von Leistungen bis zum 31.12.2020 akzeptiert werden.
Wir bedanken uns bei Frau Spitzlei für ihren außerordentlichen Einsatz. Auch wenn die Empfehlungen der Spitzenverbände für einzelne Kassen nicht zwingend bindend sind, dürfte es mit den eindeutigen Aussagen der Spitzenverbände gelingen, auch die hartnäckigsten Realitätsverweigerer bei einigen Kassen zu überzeugen.
Die jetzt gewährten Übergangsfristen sind wohl auch ausreichend, um einen geordneten Übergang auf das neue Muster 4 zu ermöglichen. Da dieses eine deutliche Verbesserung zum alten Verordnungsformular darstellt, sollten Unternehmer Gesundheitseinrichtungen und Arztpraxen aktiv zur Verwendung der neuen Verordnung motivieren.
Sie können dieses Allgemeine Rundschreiben auch als PDF zum Download erhalten.
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: